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Die in Artikel 1 genannten Bedingungen gelten für die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 genannten Erzeugnisse.

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Die in Anhang I der Richtlinie 2008/68/EG genannten Vorschriften gelten für die Verwendung von

• S55C oder 60CR-V, vollständig geschmiedet • Schneide mit hochfrequenter Kopf, Härte 55-61HRC • Induktionsgehärteter Schneidrand • Naturfarbe

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