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Die in Artikel 1 genannten Bedingungen gelten für die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 genannten Erzeugnisse.

Startseite >  Produkte  >  Die TINMAN'S SNIPS >  Die in Artikel 1 genannten Bedingungen gelten für die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 genannten Erzeugnisse.

Die in Absatz 1 genannten Vorschriften gelten für die Verwendung von TINMAN-SNIPPS.

• S55C oder 60CR-V, vollständig geschmiedet • Schneide mit hochfrequenter Kopf, Härte 55-61HRC • Induktionsgehärteter Schneidrand • Naturfarbe

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